1. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind auch bei Dauersachverhalten jeweils
für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Diese jahresweise Betrachtung führt dazu, dass Dauersachverhalte in jedem Veranlagungszeitraum
neu zu prüfen und rechtlich zu würdigen sind.
2. Erklärt der Steuerpflichtige in einem Schreiben an das Finanzamt, er werde seine doppelte Haushaltsführung weiterhin beibehalten,
so kann er später nicht die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide und die nachträgliche Berücksichtigung der
durch die doppelte Haushaltsführung verursachten Werbungskosten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verlangen, wenn er
in seinen Steuererklärungen keine Angaben über das Bestehen des doppelten Haushalts und die Höhe der Aufwendungen gemacht
hat, und das Finanzamt aufsein damaliges Schreiben nicht reagiert hatte.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Fundstelle(n): XAAAB-25459
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.04.2004 - 1 K 1120/03
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