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FG München Urteil v. - 9 K 1504/04 EFG 2004 S. 1665

Gesetze: EStG 1981 § 2a Abs. 1 S. 2 i.d.F. d. HBeglG v. , i.d.F. vor dem StÄndG 1992EStG 1981 § 52 Abs. 1 i.d.F. d. StÄndGEStG 1981 § 52 Abs. 13c

Keine Kürzung der verbleibenden, vor 1992 entstandenen, negativen ausländischen Einkünfte nach § 2 a EStG um den acht Jahre zuvor erzielten Verlust

Bescheide über die Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996

Leitsatz

Negative ausländische Einkünfte nach § 2 a EStG, die vor 1992 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 nicht ausgeglichen worden sind, dürfen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (entgegen H 5 „Verlustverrechnung” EStH in der bis 1999 geltenden Fassung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 141 Nr. 3
EFG 2004 S. 1665
GAAAB-25443

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FG München, Urteil v. 26.05.2004 - 9 K 1504/04

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