Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei
Änderung des Finanzierungszwecks
Leitsatz
Weiterlaufende Schuldzinsen aus einem ursprünglich der
Finanzierung eines Mietgrundstücks dienenden Darlehen können nach
Veräußerung des Mietobjekts und Verwendung eines entsprechenden
Teils des Erlöses zur Kapitalanlage aufgrund der damit eintretenden
Zweckänderung der Darlehensaufnahme als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Betragliche Abweichungen zwischen Darlehen und Wiederanlagesumme
in einem Unschärfebereich von rd. 5% sind für die Zuordnung
unschädlich.
Die Vorfälligkeitsentschädigung für ein
abgelöstes weiteres Darlehen kann demgegenüber nicht in dem
erforderlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Kapitalanlage stehen,
wenn diese Anlage ausschließlich aus dem verbleibenden
Veräußerungserlös finanziert worden ist.
Für die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist
nicht die Höhe der Zinssätze, sondern die betragliche Höhe der
Darlehens- und Guthabenzinsen unter Berücksichtigung des geplanten
Tilgungsverlaufs zu vergleichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1397 Nr. 23 EFG 2004 S. 1676 EFG 2004 S. 1676 Nr. 22 SAAAB-25426
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2002 - 16 K 1831/00 E
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