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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1831/00 E EFG 2004 S. 1676

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Änderung des Finanzierungszwecks

Leitsatz

  1. Weiterlaufende Schuldzinsen aus einem ursprünglich der Finanzierung eines Mietgrundstücks dienenden Darlehen können nach Veräußerung des Mietobjekts und Verwendung eines entsprechenden Teils des Erlöses zur Kapitalanlage aufgrund der damit eintretenden Zweckänderung der Darlehensaufnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

  2. Betragliche Abweichungen zwischen Darlehen und Wiederanlagesumme in einem Unschärfebereich von rd. 5% sind für die Zuordnung unschädlich.

  3. Die Vorfälligkeitsentschädigung für ein abgelöstes weiteres Darlehen kann demgegenüber nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Kapitalanlage stehen, wenn diese Anlage ausschließlich aus dem verbleibenden Veräußerungserlös finanziert worden ist.

  4. Für die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist nicht die Höhe der Zinssätze, sondern die betragliche Höhe der Darlehens- und Guthabenzinsen unter Berücksichtigung des geplanten Tilgungsverlaufs zu vergleichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1397 Nr. 23
EFG 2004 S. 1676
EFG 2004 S. 1676 Nr. 22
SAAAB-25426

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2002 - 16 K 1831/00 E

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