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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 6919/00 F EFG 2004 S. 1577

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3 Satz 3, BewG § 9 Abs. 2, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, HGB § 113 Abs. 1, VStR Abschn. 5 Abs. 1 Satz 1, VStR Abschn. 7 Abs. 1

Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils und Ermittlung des Geschäftswerts einer KG

Leitsatz

  1. Bei der Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils kann der gemeine Wert der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH nach Maßgabe der A 4 ff. VStR ermittelt werden.

  2. Der bei der Ermittlung des Geschäftswerts der KG anzuwendende Kapitalisierungszinssatz, darf keinen über 60% des Basiszinssatzes hinausgehenden Risikozuschlag beinhalten, da andernfalls der Kapitalisierungsfaktor unabhängig von den Verhältnissen des Kapitalmarkts abnehmen und ein nachhaltig erzielbarer Ertrag nicht mehr ausgewiesen würde.

  3. Aus dem zugrunde zu legenden Durchschnittsertrag sind einmalige Geschäftsvorfälle auszuscheiden, deren Wiederholung nicht zu erwarten ist (Anspruch gegen die Komplementär-GmbH auf Herausgabe eines unter Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot erzielten Erlöses).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1577
EFG 2004 S. 1577 Nr. 21
KÖSDI 2004 S. 14431 Nr. 12
YAAAB-25424

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.06.2004 - 10 K 6919/00 F

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