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Arbeitsrecht; | Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang (§ 613a BGB)
Das BAG hält daran fest, daß der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB widersprechen kann (Anschluß an den Vorlagebeschluß des Senats v. - 2 AZR 449/91 und das entsprechende ,DB 1993, 230). Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebs(teil)-übernehmer, dann kann er sich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nur berufen, wenn für den Widerspruch ein sachlicher Grund vorliegt ( (B)).