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Bilanzierung einer Rückdeckungsversicherung für bereits laufende Pensionen
„Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.” Mit diesem Leitsatz zu seinem Urt. v. - I R 54/02 (NWB EN-Nr. 824/2004) bestätigte der BFH scheinbar nur die Jahrzehnte alte st. Rspr. (vgl. , BStBl 1962 III S. 416; v. - I 90/63, BStBl 1966 III S. 251; v. - IV R 41/00, BStBl 2002 II S. 724), ging aber u. E. am Problem vorbei, dass dadurch im entschiedenen Streitfall ein Aktivwert auszuweisen ist, der nur zur Tilgung einer niedrigeren Rentenschuld verwendet und nicht anders realisiert werden kann.
1. Zum Sachverhalt
Eine GmbH hatte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von laufenden Rentenzahlungen zugesagt. Die Verpflichtungen aus diesen Versorgungszusagen hatte die GmbH in voller Höhe durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt. Ab Rentenbeginn war nach den Versicherungsverträgen ein Rückkauf, also die Erstattung des angesammelten Deckungskapitals, für den Fall der Vertragsauflö...