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Ehescheidung; | verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Scheidungen vor dem
Die Regelung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) ist mit dem GG vereinbar, soweit sie den privaten Versorgungsträger, der in der Vergangenheit eine hohe Versorgungszusage erteilt hat, bei künftigem Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung der Ausgleichsrente auch dann verpflichtet, wenn die Ehe bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung () geschieden worden war ().