Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Postausgangskontrolle
Leitsatz
Die ordnungsgemäße Organisation in einer Steuerberatungskanzlei erfordert die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn
das fristwahrende Schriftstück abgesandt worden ist oder zumindest sichere Vorsorge dafür getroffen ist, dass es rechtzeitig
hinausgeht.
Auch wenn kein separates Postausgangsbuch geführt werden muss, so bedarf es jedoch vergleichbarer Vorkehrungen im Kanzleibetrieb.
Die bloße Ablage der Abschriften in einem Tageskopie-Ordner ohne jedwede Paginierung der Schriftstücke oder Datumsvermerke
verbunden mit der allgemeinen Anweisung zur Absendung durch die Postausgangsstelle reicht nicht aus.
Fundstelle(n): DAAAB-25256
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.05.2004 - 5 K 2659/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.