Im Aussetzungsverfahren kann das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, insbesondere unter Berücksichtigung
der Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Aufkommensneutralität der Mehrwertsteuer, höher als das Interesse
an der Vollziehungsaussetzung bewertet werden.
Leitsatz
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an einer geordneten staatlichen Haushaltsführung
gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt unter dem Gesichtspunkt der Betrugsanfälligkeit der Mehrwertsteuer
das öffentliche Vollzugsinteresse zur Sicherung des Steueraufkommens.
Zur Frage der erforderlichen Begründung zum Verständnis der Änderung der Steuerfestsetzung nach einer Fahndungsprüfung.
Fundstelle(n): ZAAAB-25253
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 19.05.2004 - II 45/2003
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