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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - II 45/2003

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 2FGO § 69 Abs. 3 Satz 1AO §121 Abs. 1 AO § 121 Abs. 2 Nr. 2UStG § 4 Abs. 1UStG § 4 Abs. 6UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Im Aussetzungsverfahren kann das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Aufkommensneutralität der Mehrwertsteuer, höher als das Interesse an der Vollziehungsaussetzung bewertet werden.

Leitsatz

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an einer geordneten staatlichen Haushaltsführung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt unter dem Gesichtspunkt der Betrugsanfälligkeit der Mehrwertsteuer das öffentliche Vollzugsinteresse zur Sicherung des Steueraufkommens.

Zur Frage der erforderlichen Begründung zum Verständnis der Änderung der Steuerfestsetzung nach einer Fahndungsprüfung.

Fundstelle(n):
ZAAAB-25253

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 19.05.2004 - II 45/2003

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