Änderung eines Bilanzpostens in einem Vorjahr als
rückwirkendes Ereignis für den bestandskräftig veranlagten
Feststellungsbescheid eines Folgejahres
Beginn der
Festsetzungsfrist zur Anpassung an das rückwirkende Ereignis
Leitsatz
1. Wird nach einer
Betriebsprüfung für Vorjahre ein für das Betriebsvermögen
am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der
sich auf die Höhe des Gewinns in einem bestandskräftig veranlagten
Feststellungsbescheid eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis
mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich des Feststellungsbescheids
für das Folgejahr dar (hier: Kapitalkonten für
Treugeberkommanditisten einer Publikumsgesellschaft). Der Bilanzenzusammenhang
ist in diesem Fall auch dann gewahrt, wenn das betreffende Folgejahr nicht
unmittelbar an den Prüfungszeitraum der Betriebsprüfung
anschließt und der Feststellungsbescheid für das zwischen dem
Betriebsprüfungszeitraum und dem streitigen Folgejahr liegende Jahr nicht
geändert worden ist.
2. Die vierjährige
Festsetzungsfrist zur Änderung des bestandskräftigen
Feststellungsbescheids des Folgejahres beginnt in diesem Fall erst mit
Bekanntgabe des aufgrund der Betriebsprüfung geänderten
Feststellungsbescheids für die Vorjahre und nicht schon früher, etwa
bei Erstellung des Betriebsprüfungsberichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 5 Nr. 34 DStRE 2004 S. 1315 Nr. 21 EFG 2004 S. 1421 EFG 2004 S. 1421 Nr. 19 OAAAB-25248
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