Spielgerätesteuer: Keine erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer
Leitsatz
1. Eine kalkulatorische Überwälzbarkeit der Spielgerätesteuer ist auch dann gegeben, wenn der Spielgerätehalter die Erhöhung
der Steuer nicht unmittelbar durch eine entsprechende Erhöhung des Spieleinsatzes ausgleichen kann.
2. Die in Hamburg für das Halten von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen erhobene Steuer von 600 DM pro
Gerät entfaltet keine erdrosselnde Wirkung in der Weise, dass der Betrieb einer Spielhalle in aller Regel unwirtschaftlich
ist und für den Unternehmer keine angemessene Kapitalverzinsung und kein angemessener Unternehmerlohn mehr verbleibt.
3. Die Bemessung der Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geräte verstößt jedenfalls bei der noch nicht verbindlichen
Ausstattung aller Spielgeräte mit Zählwerken in den Jahren bis 1997 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1309 Nr. 21 EAAAB-25247
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.06.2004 - VII 4/01
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