Abfertigung eines Flugzeuges zur besonderen Verwendung und Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Leitsatz
1. Flugzeuge der Codenummer 8802 3010 000 des Gemeinsamen Zolltarifs können nach der Erläuterung zu dieser Codenummer sowie
nach Titel II Buchst. B der Einführenden Vorschriften zum Zollsatz "frei" nur zur besonderen Verwendung als ziviles Luftfahrzeug
unter zollamtlicher Überwachung in den freien Verkehr übergeführt werden.
2. Auch wenn die buchmäßige Erfassung des geschuldeten Zollbetrags aufgrund eines sog. aktiven Irrtums des Zollamts zunächst
unterblieb oder davon auszugehen ist, dass die Zollanmeldung nur unter dem Vorbehalt angenommen wurde, die Umstände des Verbringens
des Flugzeug in das Zollgebiet noch weiter klären zu wollen, ergibt sich eindeutig, dass eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachte Ware der zollamtlichen Überwachung unterliegt und den Zollbehörden zu gestellen ist, dass eine gestellte Ware ohne
die Zustimmung der zuständigen Zollbehörde nicht aus der vorübergehenden Verwahrung entfernt werden darf und dass im Fall
der Nichtgestellung bzw. des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung die Zollschuld entsteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-25231
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2003 - IV 194/00
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