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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 194/00

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 19 ZK Art. 37 ff. ZK Art. 202 ZK Art. 203 ZK Art. 220 ZKDVO a.F. Art. 295

Abfertigung eines Flugzeuges zur besonderen Verwendung und Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

Leitsatz

1. Flugzeuge der Codenummer 8802 3010 000 des Gemeinsamen Zolltarifs können nach der Erläuterung zu dieser Codenummer sowie nach Titel II Buchst. B der Einführenden Vorschriften zum Zollsatz "frei" nur zur besonderen Verwendung als ziviles Luftfahrzeug unter zollamtlicher Überwachung in den freien Verkehr übergeführt werden.

2. Auch wenn die buchmäßige Erfassung des geschuldeten Zollbetrags aufgrund eines sog. aktiven Irrtums des Zollamts zunächst unterblieb oder davon auszugehen ist, dass die Zollanmeldung nur unter dem Vorbehalt angenommen wurde, die Umstände des Verbringens des Flugzeug in das Zollgebiet noch weiter klären zu wollen, ergibt sich eindeutig, dass eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware der zollamtlichen Überwachung unterliegt und den Zollbehörden zu gestellen ist, dass eine gestellte Ware ohne die Zustimmung der zuständigen Zollbehörde nicht aus der vorübergehenden Verwahrung entfernt werden darf und dass im Fall der Nichtgestellung bzw. des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung die Zollschuld entsteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-25231

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2003 - IV 194/00

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