Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bezogen auf
Kindergeld; Voraussetzungen der Abzweigungsverfügung
Leitsatz
Ein auf das Kindergeld bezogener
Erstattungsanspruch des Bereitschaftspflege leistenden Jugendhilfeträgers
erfordert mangels Nachrangigkeit und Gleichartigkeit der konkurrierenden
Leistungen eine Konkretisierung und betragsmäßige Festsetzung durch
Leistungs- oder Heranziehungsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten
oder dem Kind.
Eine wirksame
Abzweigungsverfügung in Bezug auf das Kindergeld kann nur in Gestalt eines
eigenständigen Verwaltungsakts mit Doppelwirkung gegenüber dem
Kindergeldberechtigten und dem begünstigten Verwaltungsträger
getroffen werden.
Zu den Darlegungsvoraussetzungen
bei Erlass einer Abzweigungsverfügung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1140 Nr. 19 EFG 2004 S. 1380 EFG 2004 S. 1380 Nr. 18 OAAAB-25209
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2004 - 18 K 5090/03 Kg
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