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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 1395/03 EFG 2004 S. 1639

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 62 Abs. 1 EStG § 63 Abs. 1

Kein Ende der kindergeldrechtlichen Berufsausbildung vor Abschluss der Diplomarbeit

Familienleistungsausgleich Januar bis Juli 2002

Leitsätze

Hat der volljährige Sohn sein Hochschulstudium im Wesentlichen abgeschlossen, befindet er sich trotz der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden solange kindergeldrechtlich weiter in Berufsausbildung, als er seine Diplomarbeit noch nicht abgeschlossen und bei der Universität eingereicht hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1639
EFG 2004 S. 1639 Nr. 21
GAAAB-25203

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 27.05.2004 - 6 K 1395/03

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