Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse bei Unterbringung des Kindes in
einer Jugendeinrichtung
Abzweigung des Kindergeldes aufgrund fehlender Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten
Leitsätze
1. Trägt der Jugendhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des Kindes, so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch
gegen die Familienkasse nur dann auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X stützen, wenn er gegenüber dem Kindergeldberechtigten
oder dem Kind selbst einen Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. einen Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich
erlassen hat und sich dabei ausdrücklich auf das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bezogen hat.
2. Das Kindergeld ist aber von der Familienkasse aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null nach § 74 Abs. 1 S. 1, 3, 4 EStG
in voller Höhe an den Jugendhilfeträger abzuzweigen und auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt geleistet
hat (hier: keine Anerkennung der Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für den gelegentlichen Erwerb von Bekleidung, von
Handykarten für das Kind sowie von weiteren nicht nachgewiesenen Aufwendungen als „Unterhaltsleistung”).
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird der Bescheid vom dahingehend geändert,
dass Kindergeld für das Kind A… ab Juni 2002 in voller Höhe an die Klägerin abgezweigt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1635 EFG 2004 S. 1635 Nr. 21 CAAAB-25200
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 13.05.2004 - 6 K 1098/03
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