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BFH 01.12.1992 VIII R 43/90

Einkommensteuer; | Verkauf einer wesentlichen GmbH-Beteiligung gegen Aktienübertragung (§ 17 EStG)

Wird eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH gegen Barzahlung und gegen Übertragung von Aktien der erwerbenden AG veräußert, so können nach dem vom Veräußerungserlös nicht Aufwendungen abgezogen werden, die beim späteren Verkauf der Aktien entstanden sind. Die beiden Veräußerungsvorgänge bilden keine wirtschaftliche Einheit; es liegen vielmehr zwei selbständige Verträge vor. Die Aufwendungen sind auch nicht als ,,sonstige gewinnmindernde Aufwendungen'' berücksichtigungsfähig, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem damit zusammenhängenden Nettoprinzip. Sie sind vielmehr dem sich in der privaten Vermögenssphäre abspielenden Aktienverkauf zuzuordnen. Ob deshalb ein Tausch vorlag, weil die Aktien mit Garantie...

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