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Entstehungszeitpunkt eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG
Das FG Sachsen-Anhalt hat im Urt. v. - 4 K 30040/02 entschieden, dass ein Auflösungsverlust in dem Jahr zu erfassen ist, in dem feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und dass keine weiteren wesentlichen Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen. Dabei ist unerheblich, ob das Gesamtvollstreckungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Für die Frage der Wesentlichkeit der Beteiligung ist auf die für dieses Jahr geltende Rechts- und Gesetzeslage abzustellen.