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Ansparrücklage bei Betriebseröffnung
Nach dem - 5 K 1843/99 (Revision eingelegt, Az. des BFH: X R 42/01) setzt eine Betriebseröffnung voraus, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebes vorhanden sind. Die Voraussetzung für die Ansparabschreibung gem. § 7 Abs. 3 EStG entfällt, wenn die geplante Investition nicht ernsthaft verfolgt wird.