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FG Saarland 30.06.1993 1 K 13/93

Einkommensteuer; | gemeinschaftliche Einkunftserzielung einer Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Die Erben eines gewerblichen Unternehmens erzielen hieraus als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, bis das Unternehmen aufgegeben bzw. veräußert oder der Nachlaß insofern auseinandergesetzt wird. ,,Auseinandersetzung'' i. d. S. ist nicht nur die in notarieller oder sonstiger Schriftform erfolgende, sondern auch die faktische Auseinandersetzung. Übertragen Erben, die bei der (faktischen) Erbauseinandersetzung ein Unternehmen erhalten haben, das Unternehmen unter Zurückbehaltung wesentlicher Teile des BV auf eine GmbH, so liegt eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG vor. Der Betriebsaufgabegewinn oder -verlust ist den Erben, die das Unternehmen erhalten haben, anteilig zuzurechnen ().

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