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BBV Nr. 8 vom Seite 26

Der Fiskus als Kunstliebhaber

Bewertung von Kunstwerken für Zwecke der Erbschaftsteuer

Dr. Andreas Richter und und Maximilian Haag

Kunstgegenstände wie Antiquitäten, Gemälde oder Skulpturen erfreuen sich nicht nur bei Kunstliebhabern und Sammlern einer großen Beliebtheit, sondern werden auch von Kapitalanlegern zum Zwecke der Risikostreuung innerhalb ihres Anlage-Portfolios oder schlichtweg zur Erzielung einer überdurchschnittlichen Rendite erworben. Dabei ist die – spekulative – Kapitalanlage in Kunstwerken hinsichtlich ihrer Ertragschancen durchaus umstritten. Der Kunstmarkt gilt allgemein als zu unberechenbar, als dass bei Weiterverkauf eines Kunstgegenstandes regelmäßig mit einem S. 27 tatsächlichen Gewinn gerechnet werden könne. Werden Kunstwerke hingegen nicht weiterverkauft, sondern stattdessen vererbt oder verschenkt, tritt das Finanzamt als weiterer Beteiligter neben den Erben oder Beschenkten. Es handelt sich nämlich in beiden Fällen des Rechtswechsels um einen erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang. Dann stellt sich die Frage, wie Kunstgegenstände für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten sind.

Grundlagen der erbschaftsteuerlichen Bewertung

Für die Bewertung zu Zwecken der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die allgemeinen Regeln des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Alle der Erbschaftsteuer u...

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