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OFD Düsseldorf - S 2363 A - St 223 S 2363 - 3 - St 212-K

Ausstellung der Lohnsteuerkarten
Rechtsänderungen bei der Lohnsteuerklasse II ab

I. Rückwirkende Gesetzesänderung

Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 vom wurde der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zum aufgehoben und gleichzeitig ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € jährlich (= 109 € monatlich) eingeführt (vgl. § 24b EStG). Ab dem haben nur noch Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, Anspruch auf die Steuerklasse II (§ 24b i. V. m. § 38b Satz 2 Nr. 2 EStG).

Durch das nunmehr beschlossene Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze wurde rückwirkend zum der Begünstigtenkreis hinsichtlich des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (Steuerklasse II) erweitert.

Nachfolgend werden die aktuelle Rechtslage sowie die von den Gemeinden bzw. den Finanzämtern zu treffenden Maßnahmen zusammengefasst dargestellt.

II. Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bzw. die Steuerklasse II)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bzw. die Steuerklasse II) wird einem allein stehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu seinem Haushalt wenigstens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und/oder Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Neben Alleinstehenden, zu deren Haushalt ein minderjähriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG (leibliches Kind/Adoptivkind, Pflegekind) gehört, sind somit auch Alleinstehende begünstigt, zu deren Haushalt ein Stiefkind, ein Enkelkind oder ein volljähriges Kind gehört, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.

Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt. Bei mehrfacher Meldung des Kindes ist die tatsächliche Haushaltsaufnahme auch dann maßgebend, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kind außerhalb eines EU/EWR-Staates lebt, daher keinen Anspruch auf Kindergeld hat, ihm aber wegen unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht (für diese Fälle ist ausschließlich das Finanzamt zuständig).

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die

  1. nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Ehegattenveranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind

    und

  2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

    • für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu

      oder

    • es handelt sich um ein Kind i. S. d. des § 63 Abs. 1 EStG (leibliches Kind/Adoptivkind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt

Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versicherung ausreichen.

Gegen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft spricht eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung. Nicht nur vorübergehend abwesend von der Wohnung sind z. B. Personen, die als vermisst gemeldet sind oder sich im Strafvollzug befinden.

Andererseits hebt eine kurze Abwesenheit (z. B. Krankenhaus, Reise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters) von der gemeinsamen Wohnung die Haushaltsgemeinschaft nicht auf. Zur Widerlegung der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft muss der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, eindeutig nach außen treten (z. B. bei Auszug, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigene Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis).

Die Meldung in der Wohnung ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Eine Haushaltsgemeinschaft kann also auch vorliegen, wenn sich die andere Person nicht nur kurzfristig, z. B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufhält bzw. aufzuhalten beabsichtigt.

Unter welchen Voraussetzungen das Zusammenleben mit einer anderen Person, die sich wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann (z. B. pflegebedürftiger Vater einer allein erziehenden Mutter), für die Gewährung des Entlastungsbetrags (bzw. die Steuerklasse II) unschädlich sein kann, soll noch durch ein gesondertes BMF-Schreiben geregelt werden.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (vgl. § 24b Abs. 3 EStG). Ändern sich die Verhältnisse, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

III. Vollzug durch die Gemeinden

a) Lohnsteuerkarte 2005

Die Gemeinde darf die Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2005 im allgemeinen Verfahren nur noch in den Fällen bescheinigen, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich bis zum versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende voraussichtlich vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen (§ 52 Abs. 51 Satz 2 EStG).

Ein Muster dieser Versicherung ist als Anlage beigefügt.

Für die Eintragung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III.

Damit die Gemeinden bereits im allgemeinen Ausstellungsverfahren zum möglichst bei allen für die Lohnsteuerklasse II in Betracht kommenden Alleinerziehenden die zutreffende Steuerklasse auf ihrer Lohnsteuerkarte 2005 eintragen können, ist es erforderlich, die Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, dass sie für die Gewährung der Steuerklasse II eine schriftliche Versicherung abgeben müssen. Zur Information der Bürger sind ein Musteranschreiben sowie eine Musterpressemitteilung beigefügt. Das Finanzministerium NRW hat gestern auf seiner Internetseite im Bereich „Presse” eine Pressemitteilung mit dem Titel „Finanzminister Jochen Dieckmann: Mehr Alleinerziehende haben Anspruch auf Steuerklasse Zwei” eingestellt und dort auch die Versicherung als PDF-Datei zum Download bereitgestellt.

b) Lohnsteuerkarte 2004

Bei der turnusmäßigen Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 (zum Stichtag ) bzw. nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten vor Inkrafttreten des HBeglG 2004 waren die gegenüber dem früheren Haushaltsfreibetrag engeren Voraussetzungen des neuen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende noch nicht bekannt.

Steuerpflichtige, die die engeren Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II ab nicht mehr erfüllen oder bei denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres entfallen, sind kraft Gesetzes verpflichtet, ihre Lohnsteuerkarte 2004 rückwirkend ab bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen während des Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des darauf folgenden Monats ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Gibt ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, keine Versicherung bis zum ab (siehe Buchstabe a), hat die Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen (§ 52 Abs. 51 Satz 3 EStG).

Im Hinblick darauf, dass Alleinerziehende die erforderliche Versicherung ggf. erst nach Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2005 bei ihrer Gemeinde abgeben und dann eine Änderung ihrer Lohnsteuerkarte von Steuerklasse I in Steuerklasse II beantragen, wird zugelassen, das vorgeschriebene Mitteilungsverfahren durch die Gemeinden erst zu Beginn des Jahres 2005 durchzuführen und nur diejenigen Fälle zu melden, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Versicherung abgegeben haben.

IV. Maßnahmen durch das Finanzamt

Für die Eintragung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit ausschließlich Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Bei verwitweten Alleinerziehenden mit Steuerklasse III kann der Entlastungsbetrag als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG).

Die Mitteilung durch die Gemeinde an das Finanzamt (§ 52 Abs. 51 Satz 3 EStG) ermöglicht die Überprüfung des Anspruchs auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für 2004 durch das Finanzamt und ggf. die Korrektur der unzutreffenden Anwendung der Steuerklasse II im Veranlagungsverfahren oder im Wege der Lohnsteuernachforderung (§ 39 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Änderungen des EStG bezüglich der Steuerklasse II durch das HBeglG 2004 vom und durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze

§ 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

(1)  1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.

(2)  1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

§ 38b EStG – Lohnsteuerklassen (Auszug)

1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:

  1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die …

  2. In die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;

§ 39 EStG – Lohnsteuerkarte (Auszug)

(4)  1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen; …

§ 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (Auszug)

(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Beträge eingetragen:

8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in die Steuerklasse II gehören.

§ 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Auszug)

(51)  1§ 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl 2003 I S. 3076) gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004. 2Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl 2003 I S. 3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen wegfallen. 3Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.


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Gemeinde/Stadt
………………………………………
 
Ort, Datum
………………………………………
Bearbeiter………………………………
 
Tel. Nr.………………………………
 
 
Herr/Frau
 

Lohnsteuerkarten für die Jahre 2004 und 2005;
Überprüfung der Steuerklasse II auf Grund gesetzlicher Neuregelung

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

der Haushaltsfreibetrag ist ab weggefallen und durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG – Einkommensteuergesetz) in Höhe von 1.308 € jährlich (= 109 € monatlich) ersetzt worden. Am hat der Gesetzgeber rückwirkend zum den Kreis der Begünstigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (Steuerklasse II) erweitert.

Danach wird die Steuerklasse II seit dem einem alleinstehenden Steuerbürger gewährt, wenn zu seinem Haushalt wenigstens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und/oder Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht.

Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) in der Wohnung des Steuerbürgers gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerbürgern gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt.

Als allein stehend gelten Steuerbürger, die

  1. nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Ehegattenveranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind

    und

  2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

    • für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu

      oder

    • es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 EStG (leibliches Kind/Adoptivkind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Steuerbürger (Arbeitnehmer), die in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhalten die Steuerklasse II nicht.

Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG).

Für die Eintragung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III.

Auf Ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 wurde die Steuerklasse II bescheinigt.

Liegen bei Ihnen die vorab dargestellten Voraussetzungen nicht vor oder sind eine oder mehrere im Laufe des Kalenderjahrs (für mindestens einen vollen Kalendermonat) weggefallen, sind Sie verpflichtet, Ihre Lohnsteuerkarte 2004 umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Diese Änderung ist auch in Ihrem Interesse, weil Sie dadurch evtl. Steuernachzahlungen an Ihr Finanzamt vermeiden können.

Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für die Steuerklasse II vor und soll auch auf der Lohnsteuerkarte 2005 automatisch die Steuerklasse II eingetragen werden, müssen Sie möglichst bald (spätestens aber bis zum ) mir gegenüber eine schriftliche Versicherung abgeben, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und Ihnen Ihre Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen (§ 52 Abs. 51 i. V. m. § 38b Satz 2 Nr. 2, § 24b EStG).

Ein entsprechender Vordruck für diese Versicherung liegt diesem Schreiben bei.

Wird eine solche Versicherung nicht abgegeben, habe ich dies dem Finanzamt mitzuteilen (§ 52 Abs. 51 Satz 3 EStG). Das Finanzamt überprüft dann Ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das Jahr 2004 und berichtigt ggf. die unzutreffende Anwendung der Steuerklasse II im Veranlagungsverfahren oder im Wege der Lohnsteuernachforderung.

Mit freundlichen Grüßen

Versicherung

zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)


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* Zutreffendes bitte ankreuzen.
1 Angabe nur erforderlich bei Familienstand: verheiratet, geschieden, verwitwet, dauernd getrennt lebend.
2 Gehört zum Haushalt nur ein volljähriges Kind, für das aber noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfrei-
betrag besteht, ist die Steuerklasse II beim Finanzamt zu beantragen.
Ich …………………………………………………………………………… (Vorname, Name),
wohnhaft in ……………………………………………………………………… (PLZ, Wohnort),
…………………………………………………………………………… (Straße, Hausnummer)
……………………………………………………… (Familienstand1) seit ……………………
versichere, dass ich die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende (§ 24b des Einkommensteuergesetzes – EStG) und damit für die Eintra-
gung der Steuerklasse II auf meiner Lohnsteuerkarte
 
* 
im gesamten Kalenderjahr 2004 und voraussichtlich auch in 2005 erfülle:
 
* 
ab ………… 2004 und voraussichtlich auch in 2005 erfülle:
(nur ausfüllen, wenn die Voraussetzungen in 2004 eingetreten sind)
 
* 
ab …………………… erfülle:
 
 
• 
Zu meinem Haushalt gehört
 
* 
mindestens ein minderjähriges Kind,
 
* 
mindestens ein volljähriges Kind,
 
für das mir ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und/oder Freibetrag
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht.2
 
 
• 
Meldung des Kindes:
 
* 
Das Kind ist ausschließlich in meiner o. g. Wohnung gemeldet.
 
* 
Das Kind ist zwar bei mehreren Personen gemeldet, ich erfülle aber die Vorausset-
zungen auf Auszahlung des Kindergeldes.
 
 
• 
Ich bin allein stehend:
 
– 
Ich erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
(Ehegattenbesteuerung).
 
 
– 
Ich lebe nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
 
 
– 
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person:
(Zutreffendes bitte ankreuzen.)
* 
Es lebt keine andere volljährige Person in meiner Wohnung oder es ist keine
andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei mir gemeldet.
* 
Es lebt eine andere volljährige Person in meiner Wohnung oder ist mit Haupt-
oder Nebenwohnsitz bei mir gemeldet, aber
 
* 
es handelt sich dabei um ein volljähriges Kind, für das mir ein Freibetrag für
Kinder oder Kindergeld zusteht.
* 
es handelt sich um mein volljähriges leibliches, Adoptiv-, Pflege-, Stief-
oder Enkelkind, das zwar steuerlich nicht berücksichtigt wird, das aber den
gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich an Stelle des gesetz-
lichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei
Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grund-
wehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.
* 
ich bilde mit dieser Person keine Haushaltsgemeinschaft, weil keine
gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt.

Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Mir ist bekannt, dass ich nach § 39 Abs. 4 Satz 1 EStG verpflichtet bin, die Eintragung der Steuerklasse auf meiner Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn eine der o. g. Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres entfällt/entfallen.

………………………………………
(Datum, Unterschrift)

Pressemitteilung

Mehr Alleinerziehende haben Anspruch auf die Steuerklasse Zwei

Durch eine Gesetzesänderung ist der Kreis der Alleinerziehenden, die Anspruch auf die Steuerklasse Zwei haben, deutlich erweitert worden.

Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuerklasse ist die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (1.308 €). Dieser Freibetrag war zum an Stelle des früheren Haushaltsfreibetrags eingeführt worden. Die Gewährung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört.

Bisher konnte der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende allerdings nur gewährt werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Rückwirkend zum kann der Entlastungsbetrag auch gewährt werden, wenn der Alleinerziehende für ein volljähriges Kind Kindergeld erhält, z. B. weil sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse Zwei hingegen nicht erhalten.

Grundsätzlich wird die Steuerklasse Zwei von den Gemeinden auf den Lohnsteuerkarten bescheinigt. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse Zwei hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.

Wichtig: Eine Eintragung der Steuerklasse Zwei auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2005 durch die Gemeinde erfolgt im allgemeinen Ausstellungsverfahren nur, wenn der allein erziehende Arbeitnehmer bis zum gegenüber seiner Gemeinde schriftlich versichert, dass er auch für 2005 die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt.

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Finanzamt diejenigen Arbeitnehmer zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte des Kalenderjahres 2004 bereits die Steuerklasse Zwei eingetragen war und die keine entsprechende Versicherung abgeben. Das Finanzamt wird dann überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag in 2004 vorgelegen haben.

Betroffene Arbeitnehmer sollten alsbald eine entsprechende schriftliche Versicherung bei ihrer Gemeinde einreichen. Ein Mustervordruck ist im Internet abrufbar unter www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/custom/pub/visit.cgi?lang=1&ticket=guest&oid=7853.

OFD Düsseldorf v. - S 2363 A - St 223S 2363 - 3 - St 212-K

Fundstelle(n):
QAAAB-25149