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IWB Nr. 15 vom Seite 717 Fach 6 Tadschikistan Gr. 2 Seite 2

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Tadschikistan

von Diplom-Finanzwirt Christian Hensel, Berlin

Nach dem politischen Zerfall der Sowjetunion sind die steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die entstandenen eigenständigen Staaten neu zu definieren. Für das DBA mit der UdSSR (BStBl I 1983, S. 90) galt zunächst die Vermutung der Fortgeltung dieses Abkommens auch für die Nachfolgestaaten.

Mit der Republik Tadschikistan wurde hierüber eine gesonderte Vereinbarung geschlossen (BGBl II 1995, S. 255). Mit In-Kraft-Treten des neuen Abkommens wird das DBA-UdSSR automatisch außer Kraft treten.

I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau

Das neue Abkommen mit Tadschikistan wurde am unterzeichnet und wird voraussichtlich nach seinem In-Kraft-Treten ab dem anzuwenden sein. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen; das alte Abkommen wird mit In-Kraft-Treten des neuen Abkommens automatisch außer Kraft treten.

Dem OECD-MA von 2000 folgend, regeln die Art. 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertragswerks sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definitionen.

Die Art. 6 bis 21 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu.

Art. 22 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat zur ...

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