WiPrPrüfV § 4

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 4 Prüfungsgebiete [1]

(1) Prüfungsgebiete sind

  1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

  2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

  3. Wirtschaftsrecht und

  4. Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:

  1. Rechnungslegung

    1. Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

    2. Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

    3. international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

    4. Rechnungslegung in besonderen Fällen,

    5. Jahresabschlussanalyse;

  2. Prüfung

    1. Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

    2. sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

    3. andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

  3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;

  4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;

  5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

  1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre

    1. Kosten- und Leistungsrechnung,

    2. Planungs- und Kontrollinstrumente,

    3. Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,

    4. Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,

    einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;

  2. Volkswirtschaftslehre

    1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,

    2. Grundzüge der Finanzwissenschaft;

    die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

  1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;

  2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;

  3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

  4. Umwandlungsrecht;

  5. Grundzüge des Insolvenzrechts;

  6. Grundzüge des Europarechts.

(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

  1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

  2. Recht der Steuerarten, insbesondere

    1. Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

    2. Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,

    3. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,

    4. Umwandlungssteuerrecht;

  3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.

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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1615) mit Wirkung v. .