Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 4 Prüfungsgebiete [1]
(1) Prüfungsgebiete sind
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftsrecht und
Steuerrecht.
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:
Rechnungslegung
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
Rechnungslegung in besonderen Fällen,
Jahresabschlussanalyse;
Prüfung
Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;
Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:
Angewandte Betriebswirtschaftslehre
Kosten- und Leistungsrechnung,
Planungs- und Kontrollinstrumente,
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,
Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;
Volkswirtschaftslehre
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
Grundzüge der Finanzwissenschaft;
die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.
(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
Umwandlungsrecht;
Grundzüge des Insolvenzrechts;
Grundzüge des Europarechts.
(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;
Recht der Steuerarten, insbesondere
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
Umwandlungssteuerrecht;
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-25084
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1615) mit Wirkung v. .