WiPrPrüfV § 36

Dritter Teil: Übergangsregelungen [1]

§ 36 Behandlung schwebender Verfahren [2]

(1) 1Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil dieser Verordnung, die am nicht abgeschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfenden Person nach der ab dem geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens nach der ab dem geltenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem geltenden Fassung. 3Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren nach der bis zum geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt. 4Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung gilt diese Verordnung in der ab dem geltenden Fassung, auch wenn der Antrag nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem gestellt worden ist.

(2) 1Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung einmal nicht bestanden, kann sie noch zweimal wiederholt werden. 2Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung zweimal nicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt werden.

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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. der VO v. (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. 16. 2. 2019.

2Anm. d. Red.: § 36 eingefügt gem. der VO v. (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. 16. 2. 2019.