Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitnehmerentsendegesetz | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Nach § 8 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags Bauwirtschaft hat die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Die Bauarbeitgeber haben dazu die Mittel durch Beiträge aufzubringen. Nach § 1 ArbeitnehmerentsendeG ist diese Verpflichtung auch auf ausländische Bauarbeitgeber erstreckt, die Bauarbeiter nach Deutschland entsenden. Diese Bestimmung verletzt nicht den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 59 EG ( zur Entsendung von Bauarbeitern aus Portugal). Die Erstreckung des Urlaubskassenverfahrens ist allerdings erst ab 1999 aufgrund einer Änderung des ArbeitnehmerentsendeG wirksam.