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Handelsrecht | Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers im Internet
Die Privatanschrift des Geschäftsführers einer GmbH darf im Hinblick auf die Handelsregistereintragung nach § 62 HRV grundsätzlich ohne Einwilligung des Betroffenen im Internet veröffentlicht werden. Etwas anderes kann gelten, wenn hierdurch die konkrete Gefahr von Straftaten oder Belästigungen für den Betroffenen geschaffen wird, z. B. bei direktem Zusammenhang mit entsprechenden Aufrufen. Offen bleibt, ob jedermann die Veröffentlichung seiner Privatanschrift im Internet dulden muss (LG München I, Urt. v. - 9 O 1384/03, DuD 2004, 313).