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Grunderwerbsteuer | Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bei Verschmelzung
In einer Vfg. v. - S 4500 A - 01 - L 234 hat die OFD Erfurt klargestellt, dass in den Fällen, in denen ein Sicherungsnehmer mit einem anderen Rechtsträger verschmilzt, so dass das Sicherungseigentum und die ihm zugrunde liegenden Darlehensforderungen auf diesen übergehen, ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vorliegt. Für diesen wird wie bei der ursprünglichen Sicherungsübereignung die Steuer zwar festgesetzt, aber nicht erhoben. Übernimmt der neue Sicherungsnehmer das Gebäude auf fremdem Grund und Boden, liegt ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG vor. Es erfolgt jedoch gem. § 1 Abs. 6 GrEStG eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage aus dem vorangegangenen Erwerbsvorgang der Verschmelzung. Die Erwerberidentität ist in der Person des neuen Sicherungsnehmers gegeben.