Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Miete und Verpflegungsmehraufwand wegen auswärtiger Unterbringung kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf (§ 32 Abs. 4 EStG)
Aufwendungen für den erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung (Miete, Verpflegungsmehraufwand) eines ledigen Auszubildenden mit eigenem Hausstand am Wohnort sind bereits mit dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten. Die Aufwendungen können nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden (, n. v.).