Suchen
BMF - IV D 2 - S 1451 - 76/04

Begriff „Konzern” i.S. der §§ 13, 18 BpO 2000

Bezug:

Entsprechend dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gelten für die organisationstechnische Behandlung der Konzerne und der sonstigen zusammenhängenden Unternehmen im Sinne der §§ 13, 18 BpO 2000 die aus dem anliegenden Merkblatt ersichtlichen Regelungen (Anlage).

Einzelheiten zur Führung des Konzernverzeichnisses werden gesondert geregelt.

Merkblatt

Konzerne und sonstige zusammenhängende Unternehmen

I. Allgemeines

Nach § 33 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) hat jede zuständige Finanzbehörde ein Verzeichnis der Konzerne i.S.d. §§ 13, 18 und 19 BpO 2000 zu führen. Das Konzernverzeichnis enthält die einzelnen Konzernübersichten.

Um eine einheitliche Anwendung der §§ 13 ff. BpO 2000 bei der Vergabe der Konzernnummer zu gewährleisten, werden im Folgenden die wichtigsten im Bereich der Konzernprüfung verwendeten Begriffe definiert.

II. Begriffsbestimmungen

Die BpO 2000 unterscheidet in ihrem Abschnitt III begrifflich verschiedene Unternehmensverbindungen, die einer einheitlichen Prüfung (Konzernprüfung) unterliegen bzw. unterliegen können:

Konzerne

Ein Konzern i. S. v. §§ 13 Abs. 1, 18 Satz 1 Nr. 1 BpO 2000 liegt vor, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen (Unterordnungskonzern) i.S. von § 18 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) oder mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen ohne Abhängigkeitsverhältnis (Gleichordnungskonzern) i.S. von § 18 Abs. 2 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind.

Die Vorschriften des AktG (insb. §§ 15 – 22 AktG) gelten rechtsformunabhängig für sämtliche Konzerne, also auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften und auch Einzelunternehmen. Der Konzernbegriff des § 18 AktG unterscheidet nicht danach, ob der Konzern auf vertraglicher Basis zustande kam oder ob er faktisch durch die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte gebildet wurde. Zur Annahme eines herrschenden Unternehmens nach § 17 AktG kommt es nicht darauf an, ob das herrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar den beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Das Merkmal der einheitlichen Leitung ist insbesondere dann erfüllt, wenn zwischen Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht (Vertragskonzern) oder das eine Unternehmen in das andere eingegliedert ist. Unternehmen sind darüber hinaus auch dann unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst, wenn das herrschende Unternehmen oder ein gemeinsam berufenes Leitungsorgan für die zentralen unternehmerischen Bereiche wie das Finanzwesen, den Einkauf, die Organisation, das Personalwesen oder den Verkauf eine einheitliche Planung aufstellt.

Ein Konzern ist z. B. möglich zwischen

  • natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften (AG, KG a.A., GmbH)

  • Mitunternehmerschaften (KG, OHG, GbR) und Kapitalgesellschaften

  • Stiftungen und Kapitalgesellschaften

  • anderen Zweckvermögen (z. B. Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften, sonstige Sammelvermögen, Förderungsfonds, Werbefonds) und Kapitalgesellschaften

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften

  • mehreren Mitunternehmerschaften

Keine Konzerne in diesem Sinne sind u. a.

  • Unterstützungskassen und das Trägerunternehmen

  • mehrere Betriebe gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • eine Kapitalgesellschaft und ihre Anteilseigner, soweit diese keine anderweitigen unternehmerischen Interessen verfolgen

  • eine Personengesellschaft und ihre Gesellschafter

  • eine GmbH & Co KG und die Komplementär-GmbH, wenn die GmbH ausschließlich geschäftsführend für die KG tätig ist

  • Fälle der Betriebsaufspaltung, wenn die Besitzgesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist.

Sonstige zusammenhängende Unternehmen (§ 18 Satz 1 Nr. 2 BpO 2000)

Sonstige zusammenhängende Unternehmen sind solche, die nicht zu einem Konzern i. S. d. §§ 13, 18 Satz 1 Nr. 1 BpO 2000 gehören, aber eng miteinander verbunden sind, z. B. durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten, gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit.

Unternehmen i. S. d. § 18 Satz 1 Nr. 2 BpO 2000 kann jeder Steuerpflichtige sein, der einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält oder freiberuflich tätig ist und insofern der Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO unterliegt.

Hierunter fallen auch die Besitz- und Betriebsgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung, wenn die Besitzgesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist, sowie mehrere Betriebe gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

III. Konzernnummer

Da die Regelungen über die Erstellung von Konzernübersichten und die Führung des Konzernverzeichnisses für alle Unternehmensverbindungen gleichermaßen gelten, wird nachfolgend einheitlich der Begriff „Konzern” verwendet.

Jede Übersicht wird durch ein eindeutiges Ordnungskriterium (Konzernnummer) gekennzeichnet, das nach folgendem Schema aufgebaut ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 – 4
Bundeseinheitliche Finanzamtsnummer des für die Konzernspitze zuständigen Veranlagungs- bzw. Prüfungsfinanzamts
5 – 8
Lfd. Nummer (vierstellig) z.B. 0026
9
 
1 = Sonstige zusammenhängende Unternehmen i.S.d. § 18 Satz 1 Nr. 2 BpO 2000
10
variabel

Die Vergabe der Konzernnummer erfolgt ausschließlich durch die zuständige Finanzbehörde des Bundeslandes, das für die Außenprüfung des herrschenden oder einheitlich leitenden Unternehmens zuständig ist. Wird ein Konzern durch eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht der regelmäßigen Außenprüfung unterliegt (z.B. Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften), beherrscht, soll die zuständige Finanzbehörde des Bundeslandes, das für die Außenprüfung des wirtschaftlich bedeutendsten abhängigen Unternehmens zuständig ist, die Konzernnummer vergeben. Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden der Bundesländer kann hiervon abgewichen werden.

Diese Konzernnummer ist den für die konzernzugehörigen Betriebe zuständigen Finanzbehörden zeitnah mitzuteilen.

Die Vergabe einer gesonderten Konzernnummer für die bisherigen B-Konzerne ist nicht mehr zulässig.

Die in § 33 BpO 2000 beschriebenen Abteilungen A und B ergeben sich aus der 10-stelligen bundeseinheitlichen Konzernnummer.

Die beiden ersten Stellen der Konzernnummer bezeichnen den Zuständigkeitsbereich des § 33 Abs. 2 BpO 2000.

IV. Änderungen und Ergänzungen der Konzernübersichten

Änderungen und Ergänzungen der Konzernübersichten (§ 33 Abs. 3 BpO 2000) sind den zuständigen Dienststellen mit dem angefügten Vordruck zeitnah mitzuteilen.

Datei öffnenDatei öffnen

BMF v. - IV D 2 - S 1451 - 76/04

Fundstelle(n):
SAAAB-25024