Umfang der Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei Behinderten mit dem Merkzeichen „aG” bzw. „G” im Behindertenausweis
Instanzenzug:
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit der Begründung geltend gemacht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, sind aus dem Urteil des FG und den angegebenen Divergenzentscheidungen des BFH abstrakte Rechtssätze herauszustellen und einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leitet aus den von ihm angegebenen Entscheidungen des , BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198, und vom III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286) ab, die Begrenzung der als angemessen anzusehenden und im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Fahrleistung behinderter Steuerpflichtiger auf 15 000 km jährlich beziehe sich auf rein private, im Wesentlichen dem persönlichen Vergnügen dienende Fahrten, nicht aber auf Fahrten, die überwiegend durch zwingende sachliche Gründe veranlasst seien, wie z.B. Einkaufsfahrten. Davon weiche das FG ab. Denn es habe neben den Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen (Rehabilitation, Arztbesuche usw.) die Kosten für die sonstigen behinderungsbedingten Fahrten, z.B. notwendige Einkaufsfahrten, nur in Höhe von 3 000 km als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Damit ist eine Divergenz nicht hinreichend dargetan. Den vom Kläger angeführten Urteilen des Senats liegt eine andere Rechtsfrage zugrunde als sie vom FG in dem angefochtenen Urteil zu entscheiden war. Die bezeichneten Urteile des Senats betreffen Fahrtkosten Behinderter mit den Merkmalen „aG”. Das sind Personen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können. Hier sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, also nicht nur die Kosten für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind bei diesen Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind —im Streitjahr 0,52 DM— (Senatsurteil vom III R 31/03, BFH/NV 2004, 705).
Im Schwerbehindertenausweis des Klägers ist indes das Merkzeichen „G” eingetragen. Damit gehört der Kläger nicht zu der relativ kleinen Gruppe von Behinderten, die sich außerhalb des Hauses nur mittels eines Kfz bewegen können und bei denen die Kosten für Privatfahrten bis zu 15 000 km jährlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Beim Personenkreis des Klägers werden vielmehr —neben den krankheitsbedingten Fahrtaufwendungen— die Kosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km, wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) anerkannt, angesehen werden (H 186-189 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2003 —EStH 2003— „Fahrtkosten behinderter Menschen”). Die Grundsätze, die der Senat in den vom Kläger angeführten Urteilen aufgestellt hat, sind daher auf den Streitfall nicht übertragbar. Eine Divergenz ist, da das FG-Urteil zu einer anderen Rechtsfrage ergangen ist, nicht erkennbar.
Der Kläger trägt außerdem vor, das FG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er nicht nur durch die Gehbehinderung, sondern auch durch das Fehlen eines Armes beeinträchtigt sei, was z.B. das Einkaufen erheblich erschwere. Dieser gegen die materielle Richtigkeit des Urteils gerichtete Einwand kann auch nach dem seit geänderten Zulassungsrecht die Zulassung der Revision nicht begründen (z.B. , BFH/NV 2003, 192, m.w.N.).
2. Der Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Frage an, ob krankheitsbedingte Fahrtkosten eines Menschen, der tatsächlich ebenso behindert ist wie jemand, in dessen Behindertenausweis das Merkmal „aG” eingetragen ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Allein mit der Formulierung dieser Frage und dem Hinweis auf eine Vielzahl von Behinderten, die in gleicher Weise in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind wie Behinderte mit einem Ausweis mit dem Merkzeichen „aG”, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht genügend dargetan. Es fehlt insbesondere an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Dazu hätte der Kläger substantiiert erläutern müssen, dass und warum die hervorgehobene Rechtsfrage aufgrund der Gesetzesfassung oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis oder Schrifttum noch nicht geklärt ist. Der Kläger hat indes weder dargelegt, ob und in welchem Umfang die von ihm formulierte Rechtsfrage umstritten ist, noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung näher dargelegt (zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsbeschluss vom III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1404
BFH/NV 2004 S. 1404 Nr. 10
EAAAB-25007