BFH Beschluss v. - I B 222/03

Keine Beweiserhebung über Tatsachen, die unerheblich sind

Gesetze: FGO § 76

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1996) und auch bereits im Vorjahr S war. Sie hatte diesem am eine Gewinntantieme zugesagt, deren Höhe jährlich bei Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt werden sollte. Ferner heißt es in der maßgeblichen Bestimmung, die Tantieme solle höchstens 50 v.H. des Jahresgewinns betragen und nur dann gezahlt werden, wenn nach Abzug der Tantieme und des steuerlichen Aufwands das von den Gesellschaftern eingezahlte Kapital zu mindestens 15 v.H. verzinst sei. In ihrer Bilanz für das Streitjahr wies die Klägerin auf dieser Basis eine Tantiemeverbindlichkeit in Höhe von 39 000 DM aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um den passivierten Betrag. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht ausreichend nachgekommen sei und die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Gewinntantiemen nicht zutreffend gewürdigt habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat weder einen Verfahrensfehler des FG noch einen sonstigen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Das wäre gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich gewesen.

1. Einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sieht die Klägerin darin, dass das FG ihrem Antrag auf Vernehmung einer Zeugin (Z) nicht gefolgt ist. Bei Z handelt es sich um eine Sachbearbeiterin des FA, die bekunden sollte, dass sie einen ihr vorgelegten „geschwärzten Text” der Tantiemevereinbarung „in steuerlicher Sicht nicht beanstandet” habe.

Das FG hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass es an Einschätzungen einzelner Bediensteter der Finanzverwaltung nicht gebunden sei. Es hat damit ersichtlich zugleich zum Ausdruck bringen wollen, dass die von der Klägerin behauptete Äußerung der Z keine Bindung des FA unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erzeugt hätte. Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung, die mit der ständigen Rechtsprechung des BFH übereinstimmt (z.B. , BFHE 169, 290, BStBl II 1993, 218; vom III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 204 Rz. 23, m.w.N.), war der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin unerheblich. Das FG durfte und musste daher auf die beantragte Beweiserhebung verzichten.

2. Soweit die Klägerin rügt, dass das FG „die jüngste Rechtsprechung des BFH…nicht zutreffend gewürdigt” habe, macht sie lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Diese ist aber kein Grund für eine Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom X B 97/02, BFH/NV 2004, 52; vom VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529). Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

Fundstelle(n):
KAAAB-25005