Wird ein Ferienhaus jeweils kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und ist dafür eine besondere Organisation
erforderlich bzw. eine Rezeption nach Art eines Hotels vorhanden und/oder werden zusätzliche hotelmäßige Sonderleistungen
erbracht, denen gegenüber die reine Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt, liegen keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Die Rspr. des BFH zur Annahme einer Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen im Bereich der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung ist auf gewerbliche Einkünfte nicht entsprechend anwendbar. Bei einer hotelmäßigen Vermietung
eines Ferienhauses muss deshalb festgestellt werden, ob die Stpfl. mit der Absicht der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses
(Totalgewinn) gehandelt haben.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1665 EFG 2004 S. 1665 Nr. 22 KAAAB-24970
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.12.2003 - 8 K 10406/01
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