Erleichterung bei der Vermögensbindung einer Stiftung
Leitsatz
Die Bezeichnung des Verwendungszwecks in der Satzung muss aufgrund der Umschreibung der Zweckbestimmung die Prüfung ermöglichen,
ob die Vermögensbindung den materiellen Erfordernissen entspricht. Das erfordert entweder die Angabe einer bestimmten namentlich
genannten Empfängerkörperschaft, die das Vermögen ausschließlich zu eigenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder die
unmissverständliche Angabe eines konkreten gemeinnützigen Verwendungszwecks.
Die bloße Verpflichtung in der Satzung zur Vermögensauskehrung an eine beliebige Körperschaft, die steuerbegünstigt sein
soll, ohne dass sich der Satzung weder eine bestimmte Empfängerkörperschaft noch ein konkreter Verwendungszweck entnehmen
lässt, reicht nicht aus.
Enthält eine Satzung keine Bestimmung über den Vermögensanfall bei Wegfall des bisherigen Stiftungszwecks und beschränkt
sich die satzungsmäßige Vermögensbindung auf einzelne Alternativen des § 61 Abs. 1 AO, ist die formelle Satzungsmäßigkeit
nicht erfüllt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1650 EFG 2004 S. 1650 Nr. 22 TAAAB-24967
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2004 - 6 K 136/01
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