Auslegung der 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung
Leitsatz
Ein selbstständiger Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, und der einen betrieblich genutzten Pkw auch
privat nutzt, ist nicht zur Anwendung der 1 v.H.-Regelung befugt, wenn er das Fahrzeug weder im Anlageverzeichnis noch in
der Sachkontenentwicklung aufgeführt und dieses damit eindeutig als Betriebsvermögen behandelt hat.
Für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen (beim erstmaligen Erwerb oder
bei Einlage) ist Voraussetzung, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit des
erworbenen oder angelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Der bloße Umstand, dass die Aufwendungen für
das Fahrzeug als Betriebsvermögen abgezogen werden, beinhaltet keine unmissverständliche Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen.
Ist das Fahrzeug geleast, ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von unter
50 v.H. nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1265 Nr. 21 EFG 2004 S. 1668 EFG 2004 S. 1668 Nr. 22 KÖSDI 2004 S. 14429 Nr. 12 JAAAB-24966
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2004 - 2 K 83/00
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