Erlass von Einfuhrumsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO.
Der Unternehmer kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG für Gegenstände, die für sein Unternehmen
eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Während das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen” in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur der Abgrenzung dient, ob der Leistungsempfänger
die bezogene Leistung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einsetzt, ist es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch für die
Bestimmung des Unternehmers maßgebend, dem die Abzugsberechtigung zusteht. Die sich daraus ergebenden sachlichen Unterschiede
für die Vorsteuerabzugsberechtigung sind vom Gesetzgeber gewollt. Möglicherweise sich ergebende Härten können daher nicht
im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1663 EFG 2004 S. 1663 Nr. 22 ZAAAB-24965
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.09.2003 - 1 K 85/02
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