Der Bildung einer Ansparrücklage steht nicht entgegen, dass der Stpfl. seinen Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits
aufgegeben hat, ohne die vorgesehene Investition verwirklicht zu haben.
Die Bildung einer Ansparrücklage ist zwar nur für eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zulässig. Dieses
Merkmal ist aus der Sicht des Wirtschaftsjahres zu entscheiden, für das die Ansparrücklage gebildet wird, nicht hingegen aus
der Sicht des Zeitpunkts, zu dem die Bilanz aufgestellt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 2 Nr. 34 DStRE 2004 S. 1324 Nr. 22 EFG 2004 S. 1355 EFG 2004 S. 1355 Nr. 18 KÖSDI 2004 S. 14430 Nr. 12 PAAAB-24964
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.09.2003 - 1 K 72/02
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