Lohnsteuerpflicht bei Leistungsverhalten durch Dritte an Arbeitnehmer
Leitsatz
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Entscheidend für die Bejahung
eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der
Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde.
Auch Leistungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner
Arbeit betrachten kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten
mitwirkt. Eine Mitwirkung ist gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche
Verpflichtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1325 Nr. 22 EFG 2004 S. 1287 EFG 2004 S. 1287 Nr. 17 MAAAB-24952
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.05.2004 - 11 K 766/00
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