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BBK 15/2004 S. 4424

Kapitalgesellschaft | Auflösung der Pensionsrückstellung bei Überversorgung

Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist gem. die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der st. Rspr. seit , BStBl 1976 II S. 142). Eine Überversorgung sei regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteige (st. Rspr.) In die hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge seien die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorg...

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