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Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handelsvertretern
Die OFD Koblenz führt in der Vfg. vom – S 2145 A (ESt-Kurzinformation Nr. 015/04) zu Bewirtungsaufwendungen aus: Betrieblich veranlasste Aufwendungen für die Bewirtung von Personen sind nur zu 80 v. H. als Betriebsausgaben abziehbar, sofern es sich um eine Bewirtung aus „geschäftlichem” Anlass handelt (R 21 Abs. 6 EStR 2001). Die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sei also ein Unterfall der betrieblichen Veranlassung mit der Rechtsfolge der Abzugsbeschränkung auf 80 v. H. der Aufwendungen. Nach R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR 2001 ist ausschließlich die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern allgemein betrieblich (und nicht „geschäftlich”) veranlasst, d. h. diese Aufwendungen seien in voller Höhe abziehbar. Bei den bewirteten Arbeitnehmern liege zudem i. d. R. kein Arbeitslohn vor (R 31 Abs. 8 Nr. 1 i. V. mit R 73 Abs. 2 LStR 2003). Das FG Düssel...