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Keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Übernahme falscher Bilanzansätze des Finanzamts
Hat das FA bei einer Betriebsprüfung aufgrund eigenen Verschuldens richtige Bilanzansätze durch unrichtige ersetzt, sind diese fehlerhaften Bilanzansätze dann in bestandskräftige Steuerveranlagungen eingeflossen und kommt eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr in Betracht, so ist der Stpfl. gem. rkr. nicht in einem noch nicht bestandskräftigen VZ verpflichtet, die fehlerhafte Abweichung der Bilanzansätze im Wege einer Bilanzberichtigung gewinnerhöhend zu korrigieren. Soweit der Stpfl. infolge eines rkr. Urteils oder nach Treu und Glauben zu einer (gewinnerhöhenden) Bilanzberichtigung verpflichtet sein kann, gilt dies nur für eigene Bilanzierungsfehler des Stpfl., nicht aber für auf ...