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Finanzgerichtsordnung | außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (§§ 76, 115, 137, 145 FGO)
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Beruht eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG darauf, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet, steht den Betroffenen die außerordentliche Beschwerde zum BFH zu (Abgrenzung zum , BStBl 2003 II S. 269). Für die außerordentliche Beschwerde gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde i. S. des § 128 FGO entsprechend. (2) Nach § 364b AO kann die FinBeh dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist zur Angabe von Tatsachen, zu Erklärungen über klärungsbedürftige Punkte und zur Bezeichnung bzw. Vorlage von Beweismitteln setzen. Verspätetes Vorbringen ist dann im Rahmen der Einspruch...