Bilanzierung im Wege der Abtretung erworbener Ansprüche auf
Rückübertragung eines Unternehmens nach § 6 Abs. 5a Satz 1
Buchst. b VermG
Rückübertragungsgewinnermittlung
Einkommensteuer 1992
Leitsatz
1. Der Erwerber eines Anspruchs auf
Rückübertragung eines enteigneten und verstaatlichten Unternehmens
nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. b VermG hat den
Rückübertragungsanspruch in seiner Eröffnungsbilanz nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 7
EStG und nicht nach den Vorschriften des
DMBilG zu aktivieren und dessen
Anschaffungskosten zu passivieren.
2. Mit der Unternehmensrückgabe
durch Übertragung des gesamten Vermögens einschließlich der
Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge wird der
Rückübertragungsanspruch durch die übernommenen, nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2
DMBilG bzw.
§ 9 Abs. 1 Satz 1
DMBilG zu bewertenden Wirtschaftgütern ersetzt. Der
Mehrwert der zurück übertragenen Vermögenswerte gegenüber
dem mit den Anschaffungskosten bewerteten vermögensrechtlichen Anspruch
ist als Ertrag zu buchen. Ein Passivposten ist nicht zu bilden.
3. Grundstücke, die als Teil des
Unternehmens zurück übertragen und anschließend zur Erzielung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet werden, sind bei
der Ermittlung des Rückübertragungsgewinns zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2005 S. 11 Nr. 34 EFG 2004 S. 1666 EFG 2004 S. 1666 Nr. 22 VAAAB-24722
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 12.05.2004 - 5 K 1272/99
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