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FG Münster Urteil v. - 3 K 2356/02 E EFG 2004 S. 1215

Gesetze: EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 21, EStG § 21a, EStG § 21a Abs 7, EStG § 52, EStG § 52 Abs 21, EStG § 52 Abs 21 S 2, EStG § 9

Werbungskosten:

Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung (Nutzungswertbesteuerung)

Leitsatz

1) Finanziert der Steuerpflichtige während der Vermietungszeit Aufwendungen mit Kredit, die als Werbungskosten sofort abziehbar sind, können die mit dem Kredit zusammenhängenden Schuldzinsen auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

2) Dies gilt auch für Schuldzinsen im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum nach Ablauf der großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 S. 2 EStG (entgegen /01).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 16 Nr. 1
EFG 2004 S. 1215
EFG 2004 S. 1215 Nr. 16
BAAAB-24707

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FG Münster, Urteil v. 06.05.2004 - 3 K 2356/02 E

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