1) Dienen werkschaffende oder allgemein auftrittsvorbereitende Tätigkeiten eines Künstlers auch der Vorbereitung seines eigenen
öffentlichen Auftritts, dürfte die darauf entfallende anteilige Vergütung abkommensrechtlich nicht anders zu behandeln sein
als die Vergütung für den Auftritt selbst.
2) Entfällt ein weiterer Teil auf die Vergütung für eine sonstige Tätigkeit, findet eine Aufteilung der Gesamtvergütung nicht
statt, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem eigenen öffentlichen Auftritt liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1430 EFG 2004 S. 1430 Nr. 19 TAAAB-24701
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FG Münster, Beschluss v. 19.05.2004 - 11 V 1848/04 E
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