1. Ein Praktikum des Kindes ist nur
dann als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
anzuerkennen, wenn ein Bezug zu einem ernsthaft angestrebten Berufsziel
glaubhaft gemacht wird.
2. Ein Kind kann auch dann als
Ausbildungsplatz suchend nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
berücksichtigungsfähig sein, wenn es unmittelbar vor der Bewerbung
keinen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt hat und eine
geringfügige Beschäftigung ausübt. Nur eine
Vollzeiterwerbstätigkeit würde eine kindergeldrechtliche
Berücksichtigung ausschließen.
3. Bloße
Informationsgespräche bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes genügen
nicht zur Bejahung eines ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1620 EFG 2004 S. 1620 Nr. 21 QAAAB-24699