Rechtmäßigkeit der Besteuerung von
Biermischgetränken, die mit gezuckerter Limonade hergestellt
werden
Biersteuer
Leitsatz
1. Die durch die Besteuerung nach
„Grad Plato” bedingte „mittelbare Besteuerung der
Limonade” hat zur Folge, dass die Biersteuer für ein industriell
unter Verwendung gezuckerter Limonade hergestelltes Biermischgetränk
höher ist als die Besteuerung von Bier und dessen Mischung mit der
Limonade durch den Gastwirt oder den Verbraucher selbst.
2. Diese Besteuerung industriell
hergestellter Biermischgetränke verstößt nicht gegen die
EWG-Richtlinie Nr. 92/83 (Struktur-RL). Das deutsche BierStG steht auch im
Einklang mit der EWG-Richtlinie Nr. 92/84 (Steuersatz-RL). Beide Richtlinien
widersprechen nicht Art. 93 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (EGV), denn zur Erreichung
der in den Artikeln 93 i.V.m. 14
EGV genannten Ziele ist nicht erforderlich,
dass Biermischgetränke in allen Mitgliedstaaten nach dem gleichen
Besteuerungssystem zum gleichen Steuersatz besteuert werden.
3. Der Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet es nicht, für unter Verwendung gezuckerter Limonade industriell
hergestellte Biermischgetränke die gleiche Besteuerung vorzusehen wie
für Biermischgetränke, bei deren Herstellung mit Süßstoff
hergestellte Limonade verwendet wird. Die Anknüpfung der Biersteuer an den
Stammwürzegehalt des Fertigerzeugnisses ist eine zulässige
typisierende Regelung, die den Gesetzgeber davon entbindet, jeden Einzelfall
darauf zu untersuchen, wie sich die Beschaffenheit des jeweils eingesetzten
nichtalkoholischen Getränks auf die Besteuerung auswirkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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