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FG München Urteil v. - 12 K 4305/02 EFG 2004 S. 1620

Gesetze: EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 5, EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 7, EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 4, EStG 2004 § 32 Abs. 4 S. 10

Au-pair-Tätigkeit als kindergeldrechtliche Berufsausbildung

Umrechnung ausländischer Sach- und Geldbezüge für die Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

Leitsatz

1. Das Erlernen einer Fremdsprache im Rahmen einer au-pair-Tätigkeit im Ausland zählt nicht zur Ausbildung, wenn die Fremdsprachenkenntnisse für das angestrebte Ausbildungsziel nicht zwingend erforderlich, sondern nur nützlich sind und der theoretisch-systematische Sprachunterricht 10 Unterrichtsstunden pro Woche nicht erreicht (hier: Au-pair-Tätigkeit mit Sprachkursen in den USA als Überbrückung bis zum Erhalt eines Studienplatzes für Medizin).

2. Sach- und Geldleistungen der Gasteltern für die Au-pair-Tätigkeit sind Bezüge des Kindes, das die Zeit der fehlenden Zulassung zum Studium überbrückt. Zu bewerten sind die Sachleistungen nach der Sachbezugsverordnung, die Barleistungen nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1620
EFG 2004 S. 1620 Nr. 21
IAAAB-24693

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FG München, Urteil v. 20.05.2003 - 12 K 4305/02

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