Au-pair-Tätigkeit als kindergeldrechtliche
Berufsausbildung
Umrechnung ausländischer Sach- und
Geldbezüge für die Ermittlung der kindergeldrechtlichen
Einkünfte und Bezüge
Leitsatz
1. Das Erlernen einer Fremdsprache im
Rahmen einer au-pair-Tätigkeit im Ausland zählt nicht zur Ausbildung,
wenn die Fremdsprachenkenntnisse für das angestrebte Ausbildungsziel nicht
zwingend erforderlich, sondern nur nützlich sind und der
theoretisch-systematische Sprachunterricht 10 Unterrichtsstunden pro Woche
nicht erreicht (hier: Au-pair-Tätigkeit mit Sprachkursen in den USA als
Überbrückung bis zum Erhalt eines Studienplatzes für Medizin).
2. Sach- und Geldleistungen der
Gasteltern für die Au-pair-Tätigkeit sind Bezüge des Kindes, das
die Zeit der fehlenden Zulassung zum Studium überbrückt. Zu bewerten
sind die Sachleistungen nach der
Sachbezugsverordnung, die Barleistungen
nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1620 EFG 2004 S. 1620 Nr. 21 IAAAB-24693
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