Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an
grundbesitzender Gesellschaft
Vertragsübersendung durch
Notar löst Fristbeginn für die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen aus
grundsätzliche Bedeutung des
Vertrags
Kenntnisse der Ertragsteuerstelle sind der
Grunderwerbsteuerstelle zuzurechnen
Aussetzung der Vollziehung
betreffend Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Zu einer Anlaufhemmung nach
§ 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO führen nur Anzeigen, zu denen der
Steuerpflichtige selbst verpflichtet ist, nicht dagegen die Anzeigepflicht des
Notars nach
§ 18 GrEStG.
2. Der Beginn der Feststellungsfrist
ist nur so lange hinausgeschoben, bis das Finanzamt von allen für die
Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umständen Kenntnis erlangt. Die
Frist beginnt daher auch dann zu laufen, wenn dem Finanzamt durch
Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Vertrages durch den
beurkundenden Notar eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Sinne
von
§ 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG bekannt wird.
3. Wegen der grundsätzlichen
steuerrechtlichen Bedeutung der Urkunde für die Besteuerung der
betreffenden Gesellschaft ist diese der Grunderwerbsteuerstelle auch dann
bekannt, wenn sie in der „Allgemeinen Akte” einer anderen –
hier der mit Ertragsteuern befassten – Stelle des zuständigen
Finanzamts abgelegt wird und sich dort befindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1053 Nr. 17 EFG 2004 S. 1477 EFG 2004 S. 1477 Nr. 19 OAAAB-24691
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 27.05.2004 - 3 V 58/04
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