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FG Köln Urteil v. - 2 K 5657/99 EFG 2004 S. 1540

Gesetze: EStG § 44d Abs 1, EStG § 44d Abs 1 S 1, EStG § 44d Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 44d Abs 2, EStG § 50d, EStG § 50d Abs 1, EStG § 50d Abs 1a, AO § 42, EStG § 44d

Ausland:

Keine Steuerentlastung für funktionslose Basisgesellschaft

Leitsatz

1) Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

2) Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem Sitzstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft nicht um ein Niedrigbesteuerungsland handelt.

3) Handelt es sich bei der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft um eine Domizilgesellschaft, begründet die tatsächlich gewählte Gestaltung bereits die Vermutung, dass die Gesellschaft nicht selber wirtschaftlich tätig ist.

4) Die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 EStG ist der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 50d Abs. 1a EStG zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1540
EFG 2004 S. 1540 Nr. 20
NAAAB-24687

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FG Köln, Urteil v. 11.12.2003 - 2 K 5657/99

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