Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung im AdV-Verfahren trotz Nichterbringung der Sicherheitsleistung
Leitsatz
1) Die tatsächliche Erbringung oder Nichterbringung der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens
hat auf die Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung des Aussetzung gewährenden Gerichts keinen Einfluss mehr.
2) Die Kostenverteilung im Aussetzungsverfahren wird durch die Anordnung und Höhe einer Sicherheitsleistung nicht beeinflusst;
vielmehr fallen die Kosten in vollem Umfang dem Finanzamt zur Last.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1626 EFG 2004 S. 1626 Nr. 21 PAAAB-24682
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